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Zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung des Landes Baden-Württemberg
§ 4 Feststehende und abweichend feststehende Arbeitszeit
bis 31.8.03 (durchgestrichen)
seit 1.9.03
(1) Bei feststehender Arbeitszeit beginnt der Dienst täglich um 7.30 Uhr und endet montags bis donnerstags um 16.15 Uhr, freitags um 16.00 Uhr. Darin enthalten ist eine Mittagspause von 30 Minuten.
(2) Die Dienststellen oder Betriebe können abweichend von Absatz 1 allgemein oder im Einzelfall eine andere Regelung treffen, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder aus persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (abweichend feststehende Arbeitszeit). Dabei darf der Dienst nicht nach 9.00 Uhr beginnen und montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr, freitags nicht vor 12.00 Uhr enden. Von den Grenzen des Satzes 2 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
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