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§ 5 Gleitende Arbeitszeit, Zeiterfassung
(1) Die Dienststellen oder Betriebe können zulassen, daß die Beamten Dienstbeginn und Dienstende in gewissen Grenzen selbst bestimmen (gleitende Arbeitszeit).
(2) Bei gleitender Arbeitszeit ist die Arbeitszeit einschließlich der Pausen grundsätzlich durch Kontrollgeräte zu erfassen. Der Zeiterfassung durch Kontrollgeräte steht es gleich, wenn die Personalvertretung
der Einführung von Kontrollgeräten einschließlich der Pausenerfassung verbindlich zugestimmt hat und die Installation der Kontrollgeräte konkret vorgesehen ist, jedoch wegen fehlender Finanzierungsmittel nicht erfolgen kann. Die oberste Dienstbehörde kann zulassen, daß in einer Dienststelle, einem Betrieb oder Teilen von ihnen mit gleitender Arbeitszeit ausnahmsweise auf die Zeiterfassung durch Kontrollgeräte verzichtet wird, wenn die Zeiterfassung durch Kontrollgeräte wegen der Größe oder der spezifischen Aufgabenstellung der Dienststelle, des Betriebes oder Teilen von ihnen unwirtschaftlich und somit nicht vertretbar erscheint. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingeführte gleitende Arbeitszeit ohne Zeiterfassung durch Kontrollgeräte kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 2 oder 3 im bisherigen Umfang beibehalten werden.
(3) Die Kernarbeitszeit beginnt um 9.00 Uhr und endet montags bis donnerstags um 15.30 Uhr, freitags um 12.00 Uhr. Wird die Arbeitszeit nicht durch Kontrollgeräte erfaßt, liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vor und ist keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 3 zugelassen, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Kernarbeitszeit am Freitag um 14.30 Uhr endet. Die Dienststellen oder Betriebe können den Beginn der Kernarbeitszeit vor 9.00 Uhr festlegen, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die Dienststellen oder Betriebe bestimmen die Rahmenarbeitszeit und die tägliche Regelarbeitszeit.
(4) Die Dienststellen oder Betriebe können einzelne Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausnehmen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(5) Als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG gilt bei gleitender Arbeitszeit die Zeitdauer, die gemäß Absatz 3 Satz 4 als tägliche Regelarbeitszeit festgesetzt ist. Minderarbeitszeiten im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit sind bei der Abrechnung von angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit abzuziehen.
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