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§ 104 Festsetzung der Amtsbezeichnung
(1)Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.
(2)Die Amtsbezeichnungen der Landesbeamten werden durch den Ministerpräsidenten festgesetzt, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind. Der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen. Er kann einem Beamten eine andere als die für sein Amt vorgesehene Amtsbezeichnung verleihen.