Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 108 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

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§ 108 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

§ 3 Abs. 6 und § 11 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht bei anderen Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind.


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