Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 129 Amtshilfe

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§ 129 Amtshilfe

Alle Behörden haben dem Landespersonalausschuß Amtshilfe zu leisten, ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.


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Red 20231020

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