Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 134 Bürgermeister

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§ 134 Bürgermeister

Auf den hauptamtlichen Bürgermeister finden die für die Beamten auf Zeit, auf den ehrenamtlichen Bürgermeister die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften Anwendung mit folgender Maßgabe:
1. Das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt.
2. Der hauptamtliche Bürgermeister tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet.
3. Der ehrenamtliche Bürgermeister kann seine Entlassung nach § 42 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung vorliegt. Der ehrenamtliche Bürgermeister ist mit Ablauf des Monats zu verabschieden, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet.
4. Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.
5. Im Falle des § 131 Abs. 1 Nr. 3 tritt für den hauptamtlichen Bürgermeister das sechzigste Lebensjahr an Stelle des dreiundsechzigsten Lebensjahrs.
6. Hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen. Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab, so treten sie nicht nach § 131 Abs. 1 in den Ruhestand. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bürgermeister, die am Tage der Beendigung der Amtszeit
a) das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet oder
b) eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat oder als Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung oder § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung von sechzehn Jahren erreicht haben; Zeiten nach § 131 Abs. 1 Satz 2 werden entsprechend berücksichtigt.


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