Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 135 Übernahme von Bürgermeistern bei der Umbildung von Gemeinden

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§ 135 Übernahme von Bürgermeistern bei der Umbildung von Gemeinden

(1)Hauptamtliche Bürgermeister, die nach der Umbildung von Gemeinden nicht weiter verwendet werden oder deren Amt wegen dieser Maßnahme nicht mehr besetzt wird, können auf ihren Antrag von einer der beteiligten Gemeinden für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

(2)Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.


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