Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 141 Heilfürsorge

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§ 141 Heilfürsorge

(1)Die Polizeibeamten erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen.

(2)Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über Art, Umfang und Trägerschaft der Heilfürsorge.


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