Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 147

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§ 147

Für Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die §§ 139 bis 141 und die §§ 145 und 146 entsprechend.


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