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§ 152 Freistellungsarten
(1)Freistellungen vom Dienst für Beamte mit Dienstbezügen im Sinne dieses Abschnitts sind
1. der Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 153 b bis 153 d,
2. die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 153 e bis 153 h.
(2)Freistellungen vom Dienst werden auf Antrag bewilligt. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, daß die beantragte Dauer der Freistellung einen bestimmten Zeitraum (Mindestbewilligungszeitraum) umfaßt. Der Antrag auf Verlängerung einer Freistellung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.
(3)Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153 e bis 153 g kann aus dienstlichen Gründen von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung und von einer bestimmten Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit abhängig gemacht werden. Eine Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit darf bei Teilzeitbeschäftigung nach § 153 e nicht dem Zweck der Bewilligung zuwiderlaufen.