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§ 153e Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
(1)Unter den Voraussetzungen des § 153 b Abs. 1 ist Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. § 153 b Abs. 2 und 3, § 153 d Satz 2 sowie § 153 f Abs. 3 gelten entsprechend.
(2)Während einer Elternzeit (§ 99 Nr. 2) kann Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt.