Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 153f Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen

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§ 153f Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen

(1)Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2)Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen den vollzeitbeschäftigten Beamten gestattet ist. Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 83 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3)Die Bewilligungsbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.


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