Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .21 Dienstanfänger

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§ 21 Dienstanfänger

(1)Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod
1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
2. durch Entlassung.

(2)Im übrigen sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 44 Satz 2 und der §§ 71 und 95 entsprechend anzuwenden.

(3)Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung.


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