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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Baden-Württemberg
§ 23 Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann in den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eingeschränkt werden.
(2)Für einen Vorbereitungsdienst kann die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) festgesetzt werden, soweit dies unter Berücksichtigung
1. der voraussichtlich vorhandenen Ausbildungskräfte und der Zahl der Referendare oder Anwärter, die im Durchschnitt von den Ausbildungskräften betreut werden können,
2. der räumlichen Kapazitäten der Ausbildungsstellen,
3. der fachspezifischen Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtungen,
4. der zur Verfügung stehenden sächlichen Mittel,
5. der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen für Referendare und Anwärter
unbedingt erforderlich ist. Zulassungszahlen werden nur für einen bestimmten Zeitraum, längstens für die im Zeitraum des folgenden Jahres bevorstehenden Zulassungstermine, festgesetzt.
(3)Sind Zulassungszahlen festgesetzt, werden die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze wie folgt verteilt:
1. Vorab werden die Bewerber zugelassen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) geleistet oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) abgeleistet haben und ohne diese Dienstleistung bereits zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden wären oder die zugelassen waren, wegen der Dienstleistung jedoch den Vorbereitungsdienst nicht ableisten konnten. Die Zahl der danach zu vergebenden Ausbildungsplätze bestimmt sich nach dem Anteil der Bewerber, die eine Dienstzeit nach Satz 1 abgeleistet haben, an der Gesamtzahl der Bewerber; sie darf jedoch 60 vom Hundert der vorhandenen Ausbildungsplätze nicht übersteigen; Stellenbruchteile sind aufzurunden.
2. Von den danach verbleibenden Plätzen werden vergeben
a) mindestens 65 vom Hundert nach Eignung und Leistung der Bewerber,
b) mindestens 10 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg (Wartezeit),
c) höchstens 10 vom Hundert für besondere persönliche oder soziale Härtefälle.
(4)Können nicht alle Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 erfüllen, zugelassen werden, so gilt Absatz 3 Nr. 2 entsprechend. Sind im Rahmen der Auswahl nach Absatz 3 Nr. 2 Bewerber ranggleich, haben die Bewerber den Vorrang, die eine Dienstleistung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 abgeleistet haben. Im übrigen entscheidet das Los. Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und c Plätze frei, werden diese nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a vergeben.
(5)Im Rahmen der Auswahl nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b wird nur die Wartezeit berücksichtigt, in welcher der Bewerber zu jedem Zulassungstermin um Zulassung zum Vorbereitungsdienst gebeten hat (ununterbrochene Bewerbung); wurde die Bewerbung unterbrochen, bleibt die bis zur Unterbrechung der Bewerbung verstrichene Wartezeit unberücksichtigt. Besondere Fristen für die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt; die Fristen sind jedoch so lange gehemmt, wie der Vorbereitungsdienst infolge der Beschränkung der Zulassung nicht begonnen werden kann.