Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .52 Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

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§ 52 Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.       


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