Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .61 Anwendung der Vorschriften über den Ruhestand

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§ 61 Anwendung der Vorschriften über den Ruhestand

Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.           


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