Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .77 Unparteilichkeit bei Amtshandlungen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Baden-Württemberg 

§ 77 Unparteilichkeit bei Amtshandlungen

(1)Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2)Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht wegen familienrechtlicher Beziehungen zusteht.

(3)Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.                 


mehr zu: Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-baden-wuerttemberg.de © 2024