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§ 82 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen der nach § 87 a Abs. 2 zuständigen Stelle eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. ?