Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § 100 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen

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§ 100 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen

(1) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

 Geburtsdatum bis  Lebensalter  
   Jahre  Monate
 31. Januar 1949  65  1
 28. Februar 1949  65  2
 31. Dezember 1949  65  3

3. Für Beamte, deren Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie bis zum 31. Januar 2011 in den Ruhestand versetzt werden.
(2) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

 Geburtsdatum bis  Lebensalter   
   Jahre  Monate
 31. Dezember 1952  63  1
 31. Dezember 1953  63  2
 31. Dezember 1954  63  3
 31. Dezember 1955  63  4
 31. Dezember 1956  63  5
 31. Dezember 1957  63  6
 31. Dezember 1958  63  7
 31. Dezember 1959  63  8
 31. Dezember 1960  63  9
 31. Dezember 1961  63  10
 31. Dezember 1962  63  11
 31. Dezember 1963  64  
 31. Dezember 1964  64  2
 31. Dezember 1965  64  4
 31. Dezember 1966  64  6
 31. Dezember 1967  64  8
 31. Dezember 1968  64  10

(3) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2029 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis  Lebensalter   
   Jahre  Monate
 1. Januar 2012  63  1
 1. Januar 2013  63  2
 1. Januar 2014  63  3
 1. Januar 2015  63  4
 1. Januar 2016  63  5
 1. Januar 2017  63  6
 1. Januar 2018  63  7
 1. Januar 2019  63  8
 1. Januar 2020  63  9
 1. Januar 2021  63  10
 1. Januar 2022  63  11
 1. Januar 2023  64  
 1. Januar 2024  64  2
 1. Januar 2025  64  4
 1. Januar 2026  64  6
 1. Januar 2027  64  8
 1. Januar 2028  64  10

(4) Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, mit Ablauf des Schuljahres, in dem er das 64. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, wird der Versorgungsabschlag entsprechend der nachfolgenden Tabelle berechnet:

 

Jahrgang / Geburtsdatum Anhebungsstufen nach Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes Versorgungsabschlag in Prozent
1947 oder früher  64. Lebensjahr  0
1948   64. Lebensjahr und ein Monat  0,3
1949   64. Lebensjahr und zwei Monate  0,6
1950   64. Lebensjahr und drei Monate  0,9
1951   64. Lebensjahr und vier Monate  1,2
1952   64. Lebensjahr und fünf Monate  1,5
1953   64. Lebensjahr und sechs Monate  1,8
1954   64. Lebensjahr und sieben Monate  2,1
1955   64. Lebensjahr und acht Monate  2,4
1956   64. Lebensjahr und neun Monate  2,7
1957   64. Lebensjahr und zehn Monate  3,0
1958   64. Lebensjahr und elf Monate  3,3
1959   65. Lebensjahr  3,6
01.01.1960 bis 01.06.1960   65. Lebensjahr und zwei Monate  3,6
02.06.1960 bis 01.08.1960   65. Lebensjahr und zwei Monate  4,2
02.08.1960 bis 31.12.1960   65. Lebensjahr und zwei Monate  3,6
01.01.1961 bis 01.04.1961   65. Lebensjahr und vier Monate  3,6
02.04.1961 bis 01.08.1961   65. Lebensjahr und vier Monate  4,8
02.08.1961 bis 31.12.1961   65. Lebensjahr und vier Monate  3,6
01.01.1962 bis 01.02.1962   65. Lebensjahr und sechs Monate  3,6
02.02.1962 bis 01.08.1962   65. Lebensjahr und sechs Monate  5,4
02.08.1962 bis 31.12.1962   65. Lebensjahr und sechs Monate  3,6
01.01.1963 bis 01.08.1963   65. Lebensjahr und acht Monate  6,0
02.08.1963 bis 01.12.1963   65. Lebensjahr und acht Monate  3,6
02.12.1963 bis 31.12.1963   65. Lebensjahr und acht Monate  6,0
01.01.1964 bis 01.08.1964   65. Lebensjahr und zehn Monate  6,6
02.08.1964 bis 01.10.1964   65. Lebensjahr und zehn Monate  3,6
02.10.1964 bis 31.12.1964   65. Lebensjahr und zehn Monate  6,6

(5) Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, mit Ablauf des Schuljahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, wird der Versorgungsabschlag entsprechend der nachfolgenden Tabelle berechnet:

 

 Jahrgang  Anhebungsstufen nach Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes Versorgungsabschlag in Prozent 
 1959  65. Lebensjahr  0
 1960  65. Lebensjahr und zwei Monate  0,6
 1961  65. Lebensjahr und vier Monate  1,2
 1962  65. Lebensjahr und sechs Monate  1,8
 1963  65. Lebensjahr und acht Monate  2,4
 1964  65. Lebensjahr und zehn Monate  3,0

(6) Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, mit Ablauf des Schuljahres, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, wird der Versorgungsabschlag, der sich im Fall einer Weiterarbeit bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem er das 64. Lebensjahr vollendet, nach Absatz 4 ergeben würde, um 3,6 Prozent erhöht. In den Fällen des Satzes 1, in denen der Beamte im Fall der Weiterarbeit bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem er das 64. Lebensjahr vollendet, mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten würde, beträgt der Versorgungsabschlag 3,6 Prozent.
(7) Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, zu einem vor dem jeweiligen Schuljahresende liegenden Zeitpunkt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, erhöht sich der Versorgungsabschlag, der sich im Fall einer Weiterarbeit bis zu den in Absatz 4 bis 6 genannten Zeitpunkten nach Absatz 4 bis 6 ergeben würde, für die Monate, die vor dem jeweiligen Schuljahresende liegen, um 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.


 

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