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§ 78 Dienstherrnwechsel
(1) Ein Dienstherrnwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem in § 1 Abs. 1 und 3 genannten Rechtsverhältnis steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein in § 1 Abs. 1 oder 3 genanntes Rechtsverhältnis eines anderen Dienstherrn tritt. Einbezogen sind kommunale Wahlbeamte. Einbezogen sind ferner dienstordnungsmäßige Angestellte eines Sozialversicherungsträgers und Angestellte im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden, soweit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist und soweit sie keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente haben. Ausgenommen sind Beamte auf Widerruf.
(2) Als Dienstherrnwechsel gilt auch die Übernahme in den Dienst nach Maßgabe der §§ 16 und 17 BeamtStG und der §§ 26 bis 30 LBG, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt und nicht etwas anderes geregelt wird.