Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § .16 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
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§ 16 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Finanz- und Wirtschaftsministerium.