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§ 8 Tötung eines Angehörigen
Ein Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge oder ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht nicht für Personen, die den Tod des Versorgungsberechtigten oder des Anspruchinhabers auf Altersgeld vorsätzlich herbeigeführt haben.