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§ 99 Absenkung des Versorgungsniveaus
(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Anpassungsfaktor der Stufe 7 0,96208 nach § 69 e Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entfällt, sobald der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der ersten Anpassung nach § 11 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt wird. Dies gilt nicht bei Bezug von Mindestversorgung nach § 27 Abs. 4.
(2) Der nach Absatz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der ersten Anpassung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(3) Wurde der nach Absatz 1 maßgebliche Ruhegehaltssatz nach § 36 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung berechnet, wird in Höhe des Betrags, um den sich die Versorgung vor der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften durch die Anwendung des Absatzes 1 verringert, ein Ausgleichsbetrag zu den Versorgungsbezügen gewährt. Dieser verringert sich bei nach Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Anpassungen nach § 11 jeweils um die Hälfte der sich aus diesen Anpassungen ergebenden Erhöhungsgewinne der Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Anrechungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften.
(4) Wurde das Ruhegehalt nach §§ 37 oder 91 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder nach § 52 oder § 109 Abs. 2 ermittelt, sind Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.
(5) Bis zur ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Anpassung nach § 11 sind folgende Maßgaben anzuwenden:
1. in § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 51 Abs. 3 Satz 2, § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 70 Abs. 2 Nr. 3 und § 73 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zahl »71,75« die Zahl »75«,
2. in § 27 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl »1,79375« die Zahl »1,875«,
3. in § 71 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl »1,79375« die Zahl »1,875« und an die Stelle der Zahl »2,39167« die Zahl »2,5«,
4. in § 73 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl »1,91333« die Zahl »2«.
In § 28 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 tritt unter Berücksichtigung von Satz 1 an die Stelle der Zahl »66,97« die Zahl »70«. In § 28 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl »0,95667« die Zahl »1«. In § 73 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl »33,48345« die Zahl »35«.