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§ 107 Ruhegehalt und Übergangsgeld aufgrund von Übergangsregelungen im Besoldungsrecht
(1) Ruhegehaltfähige Bezüge im Sinne des § 19 Abs. 1 sind
1. Zuschüsse zum Grundgehalt von Professoren der Besoldungsordnung C nach § 96 Abs. 1 LBesGBW, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
2. die Überleitungszulage nach § 101 Abs. 1 LBesGBW, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge im Sinne dieses Gesetzes ersetzt und
3. die Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 2 LBesGBW, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge nach früherem Recht ersetzt.
(2) § 67 Abs. 4 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung findet für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten (§ 99 LBesGBW) weiterhin Anwendung.