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§ 30 Allgemeines
(1) Die Hinterbliebenenversorgung umfasst
1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwengeld,
4. Witwenabfindung,
5. Waisengeld,
6. Unterhaltsbeiträge nach §§ 36, 37 Abs. 2 Satz 2 und 40.
(2) Zur Hinterbliebenenversorgung nach Absatz 1 Nr. 3 gehört ferner der Kinderzuschlag (§ 66) und der Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (§ 67).
(3) Regelungen für Witwen gelten entsprechend für Witwer. An die Stelle der Witwe tritt der Witwer, an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.