Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § .56 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

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§ 56 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 55 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 51 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrags. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.


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