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§ 27 Höhe des Ruhegehalts
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 19), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBG in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird.
Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 und 14,4 Prozent in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 an die Stelle des 65. Lebensjahres; bei Beamten, auf die § 36 Abs. 3 LBG Anwendung findet, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet.
(3) Ein Versorgungsabschlag entfällt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG das 65. Lebensjahr oder in den Fällen des § 40 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 LBG das 60. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erreicht hat. Bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1 sind berücksichtigungsfähig
1. Zeiten nach den §§ 21, 22 und 23 Abs. 1,
2. Pflegezeiten nach § 67,
3. Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt. Soweit sich Zeiten überschneiden, sind sie nur einmal zu berücksichtigen. Zeiten nach § 24 sind bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 19). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 61,4 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Die Mindestversorgung der Witwe beträgt 60 Prozent des Betrags nach Satz 1 oder, wenn dies für sie günstiger ist, 60,9 Prozent des Betrags nach Satz 2. Bleibt ein Beamter allein wegen Freistellungszeiten (§ 19 Abs. 1 Satz 2) von mehr als fünf Jahren mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht,
1. für Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind oder
2. wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
(5) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von zwei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt nach Satz 1 darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.