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§ 93 Zusammentreffen von Alters- oder Hinterbliebenengeld mit sonstigen Versorgungsleistungen
(1) Auf das Altersgeld werden eine Mindestversorgung oder vergleichbare Ansprüche auf Alterssicherung, die aus einem Beamtenverhältnis resultieren, angerechnet, wenn diese von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gewährt werden. Satz 1 gilt entsprechend für das Hinterbliebenengeld.
(2) Altersgeld und Mindestruhegehalt dürfen zusammen den Betrag nicht überschreiten, der sich aus dem fiktiven Ruhegehalt der Zeiten, aus denen Altersgeld und Mindestversorgung resultieren, errechnet. Das Altersgeld ruht in Höhe des übersteigenden Betrags. Das fiktive Ruhegehalt errechnet sich aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die der Berechnung des Altersgeldes zugrunde liegt.