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§ 22 Wehrdienst, Zivildienst
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat. Der Zeit des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes ist die Zeit, in welcher ein Wehrpflichtiger nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz Dienst verrichtet, gleichgestellt.
(3) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Absatz 1 oder 2 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(4) § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.