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§ 12 Verjährung
Ansprüche und Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.