Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § 103 Bezügebestandteile

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§ 103 Bezügebestandteile

(1) Für Versorgungsempfänger, deren ruhegehaltfähige Bezüge sich im Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach der Besoldungsgruppe A 2 bis A 4 bestimmen, gilt § 102 Abs. 1. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundgehaltsbeträge gelten für die Berechnung der Versorgungsbezüge fort und nehmen an allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge gemäß § 11 teil.
(2) Die der Berechnung der Versorgungsbezüge vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugrunde liegenden Zuschläge nach den §§ 50 a bis 50 e BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin gewährt und wie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angepasst.
(3) Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 zählen und nehmen an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 11 teil:
1. die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung,
2. die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung,
3. die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
4. die Zulagen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764),
5. die Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173),
6. der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts nach Nummer 2 Buchst. c der Vorbemerkung zu Abschnitt II Landesbesoldungsordnung zu den Besoldungsgruppen AH 3 und AH 4 in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diesen Gesetzes geltenden Fassung,
7. die Zulagen nach den Nummern 6 und 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung,
8. die Zulage für Gerichtsvollzieher nach § 12 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8),
9. die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 3 BBesG in der Fassung vom 22. Februar 1996.
(4) Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen im Sinne des § 19 Abs. 1 zählen und nehmen nicht an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 11 teil:
1. der Anpassungszuschlag nach § 71 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 32 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532),
2. der Strukturausgleich nach Artikel 1 § 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 - BBVAnpG 91) vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) nach Maßgabe des Artikel 2 Abs. 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 (BBVAnpG 98) vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026),
3. der Anpassungszuschlag nach § 71 BeamtVG in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 4 Nr. 12 und 13 des Reformgesetzes ,
4. der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Artikel 5 § 1 Abs. 1 oder Artikel 6 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (7. BesÄndG) vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 4 BBVAnpG 98,
5. die Ausgleichzulage nach § 81 Abs. 1 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung,
6. die Ausgleichszulage nach Artikel IX § 13 2. BesVNG,
7. die Nummern 8, 9, 10, 12, 13 a, 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung und der danach erfolgten landesrechtlichen Bezügeanpassungen,
8. die Nummern 8, 9, 10, 12, 13 a, 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
9. die Unterrichtsabfindung nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zu Abschnitt II Landesbesoldungsordnung zu den Besoldungsgruppen AH 1 bis AH 4 in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung,
10. Zulagen nach Vorbemerkung 7 der Landesbesoldungsordnung A in der Fassung vom 6. Mai 1975,
11. Zulagen nach Fußnote 7 zu A 13 und Fußnote 4 zu A 14 des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung,
12. Zulagen nach Nummer 14 der Vorbemerkungen zu C 4 der Landesbesoldungsordnung in der Fassung bis zum 3. Juli 1979,
13. Zulagen nach Artikel 3 § 2 Abs. 1 und 3 2. BBesErhG,
14. Zulagen nach Artikel X § 5 Abs. 3 2. BesVNG,
15. Zulagen nach Vorbemerkung 12 der Landesbesoldungsordnung in der Fassung vom 12. Dezember 1999,
16. Zulagen nach Vorbemerkung 12 der Landesbesoldungsordnung in der Fassung vom 24. April 1995,
17. Zulagen nach Artikel II 1. BesVNG,
(5) Für Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW gilt § 15 a Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit das Amt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes übertragen wurde und die Voraussetzungen für eine versorgungserhöhende Berücksichtigung der Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBesGBW nicht vorliegen; die Leistungsbezüge gelten dabei als Unterschiedsbetrag.


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