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§ 113 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrnwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Erfolgt in Fällen des § 111 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Dienstherrnwechsel, der unter § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags fällt, haben die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherrn anstelle der Erstattung nach § 111 Abs. 1 bis 3 eine Abfindung an den zuletzt abgebenden Dienstherrn zu leisten. § 112 Abs. 2, 3, 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.