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§ 15 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes
Werden Versorgungsberechtigte oder Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld im öffentlichen Dienst (§ 68 Abs. 6 Satz 2 und 3) verwendet, sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge oder auf das Alters- oder Hinterbliebenengeld zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung oder für ein aufgrund der Beschäftigung zu gewährendes Alters- oder Hinterbliebenengeld.