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§ 35 Witwenabfindung
(1) Witwen mit Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhalten im Fall einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(2) Die Witwenabfindung beträgt das 24-Fache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrags; eine Kürzung nach § 39 und die Anwendung der §§ 68, 69, 70 Abs. 1 Nr. 3 und § 71 bleibt jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.