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§ 39 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(1) Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach den §§ 36 und 40 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen-, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag zusammen ein höherer Betrag, werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwengeld-, Waisengeld- und Unterhaltsbeitragberechtigten erhöht sich das Witwen-, Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach den §§ 34, 36 bis 38 erhalten.