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§ 4 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Umrechnung fremdländischer Währungen
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge, Alters- oder Hinterbliebenengeld können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge, Alters- oder Hinterbliebenengeld kann der Dienstherr oder ehemalige Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenengeldes geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Berechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 32), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 48) und der Pflege (§ 49), auf Unfallausgleich (§ 50) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 59) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 60) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienstbezügen oder Versorgungsbezügen, Altersgeld oder Hinterbliebenengeld können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
(4) Die Umrechnung fremdländischer Währungen erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 17 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.