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§ 7 Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie Alters- und Hinterbliebenengeld
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge oder Empfängern von Alters- oder Hinterbliebenengeld das Alters- oder Hinterbliebenengeld auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Die diese Maßnahmen rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte oder der Empfänger von Alters- oder Hinterbliebenengeld zu hören ist. Satz 1 und 2 gilt für die Fälle des § 57 sinngemäß.
(2) § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.