Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § .75 Ehrenbeamte

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§ 75 Ehrenbeamte

Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 45), hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 48). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 47) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle für Ehrenbeamte des Landes im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.


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