Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § .84 Altersgeld und Hinterbliebenengeld

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§ 84 Altersgeld und Hinterbliebenengeld

(1) Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden, haben Anspruch auf Altersgeld, soweit sie auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 1 und 3 entlassen werden und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind. Ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld. Alters- und Hinterbliebenengeldempfänger sind keine Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Beamte können vor Beendigung des Beamtenverhältnisses gegenüber ihrem Dienstherrn schriftlich erklären, dass sie Altersgeld in Anspruch nehmen werden und sich damit ihre Rechtsverhältnisse nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bestimmen sollen. Die Erklärung ist gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden, außer in den Fällen des § 31 Abs. 3 Satz 3 LBG.
(3) Auf wieder in das Beamtenverhältnis berufene Beamte nach § 29 Abs. 2 und 3 BeamtStG findet dieser Teil keine Anwendung.
(4) Für Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.


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