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§ 86 Aberkennung von Altersgeld
(1) Der Anspruch auf Altersgeld wird durch Verwaltungsakt aberkannt, wenn der frühere Beamte vor seiner Entlassung ein Dienstvergehen begangen hat, das bei einem Beamten nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte. Ist bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, geht dieses in ein Verfahren auf Aberkennung von Altersgeld im Sinne des Satzes 1 über.
(2) Hat die Zahlung des Altersgeldes zum Zeitpunkt der Aberkennung bereits begonnen, wird bis zur Unanfechtbarkeit der Aberkennung ein Teil des monatlichen Altersgeldes einbehalten. § 33 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes gilt entsprechend.
(3) Zuständig für die Aberkennung des Altersgeldes ist die Behörde, die zum Zeitpunkt der Entlassung zuständige Disziplinarbehörde war. § 6 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Regelungen des Disziplinarrechts gelten für das Aberkennungsverfahren mit den sich aus der Natur des Altersgeldes ergebenden Maßgaben entsprechend.