Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § .88 Festsetzung von Altersgeld

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland
Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien...  


Zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetes von Baden-Württemberg

§ 88 Festsetzung von Altersgeld

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf Altersgeld nach § 85 Abs. 1 Satz 2 erfolgt die erstmalige Festsetzung des Altersgeldes durch die Zahlstelle. Die Festsetzung erfolgt von Amts wegen und steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Änderungen des Familienstandes bleiben unberücksichtigt.
(2) Wird im Fall des § 85 Abs. 2 die Nichtgewährung von Altersgeld festgestellt, ist dies dem Betroffenen durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid bekannt zu geben.


mehr zu: Beamtenversorgungsrecht in Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-baden-wuerttemberg.de © 2024