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§ 89 Altersgeldfähige Dienstbezüge, altersgeldfähige Dienstzeit und Anpassung des Altersgeldes
(1) Die altersgeldfähigen Dienstbezüge werden entsprechend den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 bis 4, Abs. 3, 5 und 6 und § 27 Abs. 1) ermittelt. Das Altersgeld ist vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an entsprechend der jeweiligen Versorgungsanpassung anzupassen.
(2) Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind aus dem Zweiten Teil dieses Gesetzes ausschließlich die §§ 21, 22 und 24 entsprechend heranzuziehen; § 24 Abs. 3 gilt zusätzlich mit der Maßgabe, dass Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, bei der Berechnung des Altersgeldes nicht berücksichtigt werden. § 25 ist ergänzend entsprechend der in Satz 1 genannten Zeiten heranzuziehen.