Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § .97 Abfindung

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§ 97 Abfindung

(1) Der Anspruch auf Altersgeld kann nicht abgefunden werden.
(2) Hinterbliebenengeld für Witwen wird bei der Wiederheirat mit dem 24-Fachen Monatsbetrag des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet maßgeblichen Betrags, abgefunden.


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