Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § ..1 Geltungsbereich

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§ 1Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.


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