Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .93 Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts

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§ 93 Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstorts aufzuhalten.


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