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§ 68 Gnadenerweis
(1)Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte (§§ 66 und 67) das Gnadenrecht zu.
(2)Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 69 entsprechend.