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§ 141 Heilfürsorge
(1)Die Polizeibeamten erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen.
(2)Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über Art, Umfang und Trägerschaft der Heilfürsorge.