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§ 132 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.