Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .26 Anrechnung von Ausbildungszeiten

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§ 26 Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1)In der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, des Bezirksnotars oder des Rechtspflegers auf Antrag bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium und bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(2)Im übrigen bestimmen die Laufbahnvorschriften, ob und inwieweit ein erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsgang für eine Laufbahn auf die Ausbildung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung und ein nicht erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsgang auf die Ausbildung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung angerechnet werden können.


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