Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .30 Voraussetzungen für die Zulassung

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§ 30 Voraussetzungen für die Zulassung

(1)Andere Bewerber (§ 6 Abs. 4) sollen nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

(2)Ein anderer Bewerber soll nur berücksichtigt werden, wenn er das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht älter als fünfundvierzig Jahre ist.


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